Wir verteidigen Sie in allen Instanzen des Strafverfahrens - egal, ob Sie erst kürzlich erfahren haben, dass ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet wurde oder bereits Urteile gegen Sie ergangen sind.
Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren (1. Instanz)
Jede Strafermittlung beginnt mit einem Verdacht. Die Ermittlungsbehörde - die Polizei - nimmt an, Sie hätten eine Straftat begangen. Aufgrund dieses Verdachtes gegen Sie wird das sogenannte Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Polizei beginnt, Beweise für ihren Tatverdacht gegen Sie zu sammeln. Ziel der Ermittlungen ist es, Sie vor einem Strafgericht anzuklagen oder einen Strafbefehl gegen Sie zu erwirken.
Von einem Ermittlungsverfahren erfahren Sie als beschuldigte Person entweder durch Ermittlungsmaßnahmen (z.B. einer Durchsuchung) oder wenn Sie aufgefordert werden, sich zu den Vorwürfen im Rahmen einer Vernehmung zu äußern.
Dann sollten Sie sich unbedingt an einen Verteidiger wenden.
Zusammen können wir eine ganz auf Sie zugeschnittene Verteidigungsstrategie erarbeiten und Ihnen zum bestmöglichen Verfahrensausgang verhelfen. Oftmals ist es von großem Vorteil, so früh wie möglich Einfluss auf das Ermittlungsverfahren zu nehmen.
Im besten Fall kann so sogar die Erhebung einer Anklage oder das Ergehen eines Strafbefehl gegen Sie vermieden werden.
Ist bereits ein Strafbefehl gegen Sie ergangen, müssen Sie sich schnell darüber klar werden, ob Widerspruch erhoben werden soll. Denn wird einem Strafbefehl nicht binnen zwei Wochen widersprochen, wird dieser rechtskräftig.
Sowohl bei Anklageerhebung als auch im Falle eines Widerspruchs gegen den Strafbefehl kommt es zur Hauptverhandlung vor einem Amts- oder Landgericht. Spätestens hier sollten Sie sich professionell verteidigen lassen, um dem Richter und der Staatsanwaltschaft nicht allein gegenüberzutreten.
Wir helfen Ihnen dabei, alle Argumente zu finden und vorzutragen, die für Sie sprechen. Argumente können sich auf rechtlicher Ebene oder auf Ebene der Tatsachen und Beweismittel ergeben. Selbst, wenn ein Freispruch nicht zu erreichen ist, gibt es Strategien, um die Strafe erheblich zu verringern und negative Folgen zu begrenzen.
Die Hauptverhandlung endet mit entweder mit einer Einstellung des Strafverfahrens oder einem Urteil.
Strafverteidigung im Berufungsverfahren (2. Instanz)
Gegen ein Urteil des Amtsgerichtes können Sie im Regelfall die Berufung vor dem Landgericht einlegen. Dort kann das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang überprüft werden. Es werden dann alle Beweise noch einmal erhoben und beurteilt.
Es ist jedoch auch möglich, nur Teile des Urteils überprüfen zu lassen.
Wir unterstützen Sie gerne dabei, ein Fehlurteil des Amtsgerichtes zu korrigieren und auf eine adäquate Beweiswürdigung hinzuarbeiten.
Strafverteidigung im Revisionsverfahren (3. Instanz)
Urteile von Land- und Amtsgerichten können im Revisionsverfahren durch den Bundesgerichtshof oder ein Oberlandesgericht auf Rechtsverstöße überprüft werden. So können Sie eine Korrektur von Fehlern, die den Gerichten bei der Anwendung des Rechts unterlaufen sind, erwirken. Die Beweisführung wird im Revisionsverfahren allerdings nur noch eingeschränkt überprüft.
Wir stellen Ihnen unsere Rechtskenntnis gerne zur Verfügung und untersuchen ein gegen Sie ergangenes Urteil sorgfältig und vollumfänglich auf mögliche Rechtsverstöße.
Beschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Führen Berufung und Revision nicht zum gewünschten Ergebnis, gibt es noch die Möglichkeit, die bisherigen Entscheidungen auf Verstöße gegen Ihre Grund- und Menschenrechte überprüfen zu lassen.
Ihre Grundrechte sind im deutschen Grundgesetz (GG) niedergelegt.
Eine Verletzung Ihrer Grundrechte können Sie durch die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe geltend machen.
Und sogar nach vergeblicher Verfassungsbeschwerde gibt es noch eine Chance, Gerechtigkeit für Sie zu erlangen:
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) normiert ebenfalls Menschenrechte, die den Einwohnern der unterzeichnenden Staaten zustehen sollen. Auch in Deutschland ist diese Konvention geltendes Recht und damit für den Staat und die Justiz verbindlich.Ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention kann durch eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend gemacht werden.
Selbst nach einer erfolglosen Revision stehen Ihnen also noch Möglichkeiten offen.
Zu beachten ist dabei allerdings, dass eine eine Verfassungsbeschwerde in der Regel binnen eines Monats nach der Revisionsentscheidung erhoben werden muss. Wenden Sie sich nach einer Revisionsentscheidung also so schnell wie möglich an uns, damit wir zusammen eruieren können, ob ein relevanter Verstoß gegen Grundgesetz oder EMRK vorliegt und noch ausreichend Zeit gegeben ist, um eine Beschwerde bestmöglich zu begründen.
Wiederaufnahmeverfahren
Wenn Sie rechtskräftig verurteilt sind und Ihre Strafe verbüßen, kann in einigen wenigen Fällen die Verurteilung aufgehoben und erneut verhandelt werden. Hierzu dient das Wiederaufnahmeverfahren. Dieses kommt insbesondere in Betracht, wenn neue Beweise auftauchen, die in Ihrem ersten Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten.
Sie müssen sich Ihrem Strafverfahren nicht allein stellen. Als Strafverteidiger ist es unsere Aufgabe und unser Ziel, Ihre Interessen und Ihre Sicht der Dinge zu vertreten und zu wahren.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Nachricht. Nutzen Sie auch gerne einfach den Kontaktbutton unter dem Text.
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